Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V.
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Satzung (Nach den Beschlüssen vom 21. Oktober
1949, 19. Oktober 1951, 14. Oktober 1954, § 1 Die Vereinigung der Deutschen
Staatsrechtslehrer stellt sich die Aufgabe: 1. wissenschaftliche und Gesetzgebungsfragen
aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts durch Aussprache in Versammlungen der
Mitglieder zu klären; 2. auf die ausreichende
Berücksichtigung des Öffentlichen Rechts im Hochschulunterricht und bei
staatlichen und akademischen Prüfungen hinzuwirken; 3. in wichtigen Fällen zu Fragen des
Öffentlichen Rechts durch Eingaben an Regierungen oder Volksvertretungen oder
durch schriftliche Kundgebungen Stellung zu nehmen. § 2 (1) 1Der Verein führt den Namen „Vereinigung
der Deutschen Staatsrechtslehrer“. 2Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz
in Heidelberg. (3) Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr. § 3 (1) Mitglied der
Vereinigung kann werden, wer auf dem Gebiet des Staatsrechts und mindestens
eines weiteren öffentlich-rechtlichen Fachs a) seine Befähigung zu
Forschung und Lehre durch hervorragende wissenschaftliche Leistung
nachgewiesen hat[1] und b) an einer deutschen oder deutschsprachigen
Universität[2] einschließlich der
Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer als Forscher und
Lehrer tätig ist oder gewesen ist. (2) 1Das Aufnahmeverfahren wird durch
schriftlichen Vorschlag von drei Mitgliedern der Vereinigung eingeleitet. 2Ist der Vorstand einstimmig der
Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft
erfüllt sind, so verständigt er in einem Rundschreiben die Mitglieder von
seiner Absicht, dem Vorgeschlagenen die Mitgliedschaft anzutragen. 3Erheben mindestens fünf
Mitglieder binnen Monatsfrist gegen die Absicht des Vorstandes Einspruch oder
beantragen sie mündliche Erörterung, so beschließt die Mitgliederversammlung
über die Aufnahme. 4Die Mitgliederversammlung beschließt ferner, wenn sich im
Vorstand Zweifel erheben, ob die Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt
sind. 5Von jeder Neuaufnahme
außerhalb einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder zu unterrichten. [1]
Mit der oben abgedruckten, am 1.10.1971 in Regensburg beschlossenen Fassung
des § 3 hat die Mitgliederversammlung den folgenden erläuternden Zusatz
angenommen: „Eine hervorragende wissenschaftliche Leistung im Sinne dieser
Vorschrift ist eine den bisher üblichen Anforderungen an die Habilitation
entsprechende Leistung.“ § 4 1Abweichend von § 3 kann Mitglied der Vereinigung werden, wer, ohne
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b) zu erfüllen, a) eine Professur inne
hat, die einer Professur an einer juristischen Fakultät einer deutschen oder
deutschsprachigen Universität entspricht, b) seine Befähigung zu
Forschung und Lehre durch hervorragende wissenschaftliche Veröffentlichungen
auch in deutscher Sprache zum Öffentlichen Recht Deutschlands, Österreichs
oder der Schweiz nachgewiesen und c) seine Verbundenheit
mit der Vereinigung durch mehrmalige Teilnahme als Gast an den Jahrestagungen
bekundet hat. 2Das Aufnahmeverfahren wird durch schriftlich begründeten
Vorschlag von mindestens zehn Mitgliedern der Vereinigung eingeleitet. 3Für das weitere Verfahren findet § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 5
entsprechende Anwendung. § 5 (1) 1Eine Mitgliederversammlung
soll regelmäßig einmal in jedem Jahr an einem vom Vorstand zu bestimmenden
Ort stattfinden. 2In dringenden Fällen
können außerordentliche Versammlungen einberufen werden. 3Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. 4Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss
mindestens ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache
gehalten werden. (2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird außer in den nach Absatz 1
Satz 2 vorgesehenen Fällen auch dann einberufen, wenn dies von einem Zehntel
der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt wird. (3) 1Verlauf
und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. 2Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. 3Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen. 4Es wird mit dem nächsten nach der
Mitgliederversammlung erfolgenden Rundschreiben den Mitgliedern übermittelt. (4)
Für Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und für die Auflösung
des Vereins gelten die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse (§§ 33, 41
BGB). § 6[1] (1) 1Der Vorstand der
Vereinigung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. 2Die
Vorstandsmitglieder teilen die Geschäfte untereinander nach eigenem Ermessen. 3Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt; er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. 4Zur Vorbereitung der
Jahrestagung ergänzt sich der Vorstand um ein Mitglied, das kein Stimmrecht
hat. 5Auch ist
Selbstergänzung zulässig, wenn ein Mitglied des Vorstandes in der Zeit
zwischen zwei Mitgliederversammlungen ausscheidet. 6Auf der
nächsten Mitgliederversammlung findet eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit
des Ausgeschiedenen statt. (2) 1Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes, in der
Regel durch den Vorsitzenden, vertreten. 2Innerhalb seines ihm
nach Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen Aufgabenbereichs ist das jeweilige
Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt; insbesondere ist in allen
finanziellen Angelegenheiten dasjenige Vorstandsmitglied
alleinvertretungsberechtigt, dem der Vorstand nach Absatz 1 Satz 2 die
Funktion des Schatzmeisters übertragen hat. 3Das nach Absatz 1
Satz 4 kooptierte Mitglied des Vorstandes ist in allen Angelegenheiten
alleinvertretungsberechtigt, die die Vorbereitung und Durchführung der
Jahrestagung betreffen. 4Ist in den Fällen des Satzes 2 oder 3 das
vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied verhindert, übernimmt der
Vorsitzende die Vertretung, im Falle seiner Verhinderung ist eines der
gewählten Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt. [1] §
6 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung in
Heidelberg vom 6.10.1999; in Kraft getreten am 1.10.2001. § 7 Zur Vorbereitung ihrer Beratungen kann die
Mitgliederversammlung, in eiligen Fällen auch der Vorstand, besondere
Ausschüsse bestellen. § 8 1Über Eingaben in den Fällen des § 1 Ziffer 2 und 3 und über
öffentliche Kundgebungen kann nach Vorbereitung durch den Vorstand oder einen
Ausschuss im Wege schriftlicher Abstimmung der Mitglieder beschlossen werden.
2Ein solcher Beschluss
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederzahl; die Namen der
Zustimmenden müssen unter das Schriftstück gesetzt werden. § 9 1Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. 2Der Vorstand kann
den Beitrag aus Billigkeitsgründen erlassen. § 10 (1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von
der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein. (2)
1Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes. 2Für die Erklärung ist eine Frist nicht
einzuhalten. 3Der
Austritt wird zum Schluss des Kalenderjahres vollzogen. (3) 1Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Beitragszahlung in Rückstand ist. 2Die Streichung wird erst
beschlossen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind, in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde und die
Beitragsschulden nicht beglichen sind. 3Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen. (4) 1Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
2Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einräumung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der
Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. 4Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied
innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung anrufen.
5Die Anrufung der
Mitgliederversammlung hat bis zu deren abschließender Entscheidung
aufschiebende Wirkung. § 11 (1) Im
Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt. (2)
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche
Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des
Fachkollegiums Rechtswissenschaft zu verwenden hat. |
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Diese Seite wurde zuletzt am 19. Januar 2010 geändert. |